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Aber natürlich, Du darfst nur nicht verwechseln, dass es zuvor zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen sein muss. Das ist eben nicht der Fall.:
§823 BGB gesagt_: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Der FCS kann sich nur auf diese Norm berufen und diese setzt voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist. Und dieser wäre in diesem Fall die Urkundenfälschung, des Weiteren das Wissen des FC Bayern um die begangenen Urkundenfälschung und den Betrug durch Nichtanzeige.
Hier bin ich auf die Beweisführung des FCS-Anwalts gespannt.
1) Du führst den deliktischen Schadensersatz auf, es gibt aber noch den vertraglichen. Das hat mich an deiner ersten Aussage gestört.
2) Es muss doch nicht zuvor zu einer Verurteilung gekommen sein. Wenn ich mir den Arm breche weil mein Nachbar nicht gestreut hat dann werd ich den nach § 823 versuchen zu belangen, wegen was sollte der zuerst strafrechtlich verurteilt worden sein? Und vorallem warum sollte mir an einer strafrechtlichen Verurteilung gelegen sein, wenn ich einfach Schadensersatz von dem wollte.