Die Mitglieder entscheiden nicht über das Präsidium, sondern der Aufsichtsrat. (Siehe Satzung §15)
Insofern kann die Mitgliederversammlung auch nur den Aufsichtsrat abberufen, aber auch nur aus wichtigen Gründen (z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) welche zumal noch gerichtsfest sein müssen. Eine subjektive Unterstellung der Unfähigkeit ist somit nichtig.
Fazit: HO und Pitino bleiben bis zum Ende ihrer Amtsperiode, außer sie treten von sich aus zurück.