Sehe für den Einspruch wenig Hoffnung. Das Problem ist doch wohl, dass es diese total bescheuerte Regel, wonach ein Spieler mit der Beantragung eines Wechsels nicht mehr für seinen bisherigen Verein spielberechtigt ist, tatsächlich gibt (§ 19 der Spielordnung). Und das Sportgericht wird wohl kaum gegen die eigenen Statuten entscheiden.
In § 61 Wechselperioden steht dabei sogar:
(1) Ein Vereinswechsel eines Amateurs kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden:
1. vom 1. Juli bis zum 31. August (Wechselperiode I)
2. vom 1. Januar bis zum 31. Januar (Wechselperiode II)
Hätte man den logischen Weg gewählt (Spielberechtigung beim alten Verein bis zum 30.Juni = Ende der Saison, bis zum Ende einer Sperrfrist oder aber sechs Monate nach dem letzten absolvierten Pflichtspiel) hätte man solche Probleme auch nicht.